Mit der erstmaligen Genehmigung eines Pflegegrades steht Ihnen ein Entlastungsbeitrag von 125 € pro Monat zu. Dieser Betrag ist unabhängig von der Höhe des Pflegegrades und wird zusätzlich zu den übrigen Leistungen der Pflegekasse gewährt.
Für Ehepaare, bei denen beide Partner einen Pflegegrad haben, steht jedem Partner der Entlastungsbetrag zu. Dieser Beitrag kann für verschiedene Dienstleistungen genutzt werden, die die pflegenden Personen entlasten und die Selbstbestimmung der pflegebedürftigen Personen fördern. Wichtig ist, dass der Entlastungsbetrag zweckgebunden ist und nicht frei verwendet werden kann. Er kann nur zur Finanzierung bestimmter Dienstleistungen eingesetzt werden.
Die Seniorenbetreuung Reinhardt ist als Anbieter von Unterstützungsleistungen im Alltag von den Pflegekassen zugelassen und kann diese Leistungen direkt mit den Pflegekassen abrechnen.
Ein wesentlicher Vorteil des Entlastungsbetrags im Vergleich zu den Pflegesachleistungen ist die Möglichkeit der Ansparung. Die monatlichen Ansprüche können angespart und zu einem späteren Zeitpunkt genutzt werden. Wenn beispielsweise in den Monaten Januar bis August keine Unterstützungsangebote in Anspruch genommen werden, steht im September ein Gesamtbetrag von 1125 € pro Person mit Pflegegrad zur Verfügung.
Nicht verbrauchte Beträge am Ende eines Kalenderjahres können in das folgende Jahr übertragen werden. Diese angesparten Beträge müssen jedoch bis spätestens 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.
Zusammengefasst bietet der Entlastungsbetrag von 125 € pro Monat eine flexible und gezielte Unterstützung für pflegebedürftige Personen und ihre pflegenden Angehörigen. Die Möglichkeit der Ansparung und Übertragung ins Folgejahr sorgt für zusätzliche Flexibilität und ermöglicht eine bedarfsgerechte Nutzung der verfügbaren Mittel. Die Seniorenbetreuung Reinhardt steht Ihnen dabei als kompetenter und zugelassener Partner zur Seite, um die bestmögliche Unterstützung im Alltag zu gewährleisten.
Pflegesachleistungen können zur Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst genutzt werden, der die erbrachten Leistungen direkt mit der Kranken- bzw. Pflegekasse abrechnet. Dies ermöglicht eine reibungslose und unkomplizierte Inanspruchnahme der benötigten Pflegeleistungen.
Es ist wichtig zu wissen, dass bis zu 40% der Pflegesachleistungen auch für Betreuungsleistungen umgewandelt werden können. Dies bedeutet, dass ein Teil der Sachleistungen, die normalerweise für pflegerische Aufgaben vorgesehen sind, stattdessen für Betreuungsdienste genutzt werden kann. Zum Beispiel kann eine pflegebedürftige Person, die monatlich Anspruch auf 1.298 Euro Pflegesachleistungen in Pflegegrad 3 hat, bis zu 519,20 Euro für Betreuungsleistungen umwandeln lassen.
Der umgewandelte Betrag wird im Rahmen der Kombinationsleistung genauso behandelt, als hätte die pflegebedürftige Person für diesen Betrag ambulante Pflegesachleistungen in Anspruch genommen. Dies bedeutet, dass der Anspruch auf Pflegegeld anteilig berechnet wird. Wenn beispielsweise 60% der Pflegesachleistungen genutzt werden, bleibt ein Anspruch auf 40% des Pflegegeldes bestehen.
Hier ein konkretes Beispiel zur Verdeutlichung:
Durch diese flexible Handhabung können pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen individuell entscheiden, wie sie die ihnen zustehenden Leistungen am besten nutzen möchten, um eine optimale Betreuung und Pflege sicherzustellen.
Pflegende Angehörige benötigen gelegentlich eine Pause von der Pflege. Die Verhinderungspflege ermöglicht es ihnen, sich für bis zu sechs Wochen oder insgesamt 42 Tage im Kalenderjahr vertreten zu lassen. Finanzielle Unterstützung für die Ersatzpflege kann sowohl tageweise als auch stundenweise beantragt werden.
Die Betreuung kann von Privatpersonen wie Freunden, Verwandten oder Nachbarn übernommen werden oder durch anerkannte Dienste wie der Seniorenbetreuung Reinhardt.
Für die Verhinderungspflege gelten wichtige Bedingungen:
Wenn die Verhinderungspflege durch einen anerkannten Dienst durchgeführt wird, unterstützt die Pflegekasse mit bis zu 1612 Euro pro Kalenderjahr. Falls keine Kurzzeitpflege beansprucht wird, stehen zusätzlich 806 Euro zur Verfügung.
Wir sind gerne bereit, in einem persönlichen Gespräch Ihre individuellen Möglichkeiten zu erläutern und gemeinsam die Höhe der Zuschüsse zu ermitteln. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir freuen uns darauf, Ihnen behilflich zu sein.
Selbstverständlich bieten wir unsere Leistungen auch für Selbstzahler an, falls kein Pflegegrad vorliegt. Unsere Dienstleistungen stehen Ihnen zu einem festen Stundensatz von 31,25 € zur Verfügung, zuzüglich einer Anfahrtspauschale von 4,90 €. Diese Preise sind verbindlich festgelegt und können beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen eingesehen werden.
Für Ihre Transparenz und Planungssicherheit haben wir unsere Preise klar definiert. Der Stundensatz von 31,25 € reflektiert die hohe Qualität und Professionalität unserer Mitarbeiter*innen. Die Anfahrtspauschale von 4,90 € deckt die notwendigen kosten der An- und Abfahrt, um Ihnen unseren Service direkt und bequem vor Ort anbieten zu können.
Zur besseren Übersicht haben wir einige wesentliche Fakten und Daten für Sie zusammengefasst:
Diese klaren und transparenten Konditionen gewährleisten, dass Sie jederzeit über die Kosten unserer Dienstleistungen informiert sind und keine versteckten Gebühren entstehen. Wir sind stolz darauf, Ihnen einen erstklassigen Service zu bieten, der sich durch Professionalität, Zuverlässigkeit und Transparenz auszeichnet.